ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1. Geltungsbereich -Vertragsart
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma Resch & 3 GmbH („Resch“) gelten für alle Angebote und Verträge über die Lieferung und/oder die Montage von Maschinen, Anlagen und Ersatzteilen („Produkte“) zwischen Resch und ihren potenziellen oder tatsächlichen Kunden („Kunden“).
1.2 Diese AGB gelten auch für künftige Verträge zwischen den Parteien, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie Bezug genommen werden muss, sofern nicht ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart wird. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden hingegen keine Anwendung, auch wenn Resch ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
2. Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote und Unterlagen von Resch (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen) sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn Resch dem Kunden Produktbeschreibungen, technische Dokumentationen oder sonstige Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifikationen und Preislisten sind vom Kunden streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Resch behält sich das Eigentum und Urheberrecht an all ihren Angeboten und Unterlagen vor.
2.2 Angebote von Resch stellen lediglich eine Einladung an den Kunden dar, ein verbindliches Vertragsangebot („Bestellung“) abzugeben. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Resch berechtigt, die Bestellung innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Zugang anzunehmen. Ein wirksamer Vertrag („Vertrag“) kommt in der Regel erst durch ausdrückliche schriftliche Bestätigung der Bestellung durch Resch („Auftragsbestätigung“) oder ausnahmsweise konkludent durch eine in diesem Sinne eindeutige Handlung (z.B. Auslieferung der Produkte) zustande.
2.3 Der Vertrag, einschließlich dieser AGB, stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen, Vereinbarungen, Verhandlungen, Zusicherungen und Gewährleistungen. Änderungen oder Ergänzungen müssen ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) vereinbart werden.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden Vertragsbestandteil. Die in Prospekten, Abbildungen und Preislisten von Resch enthaltenen Angaben über Lieferungen und Leistungen und deren Eigenschaften (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige Daten) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.2 Alle Angaben zu den Produkten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Eignung zum Zweck (siehe Ziffer 8) eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Abweichungen, die handelsüblich sind oder aus rechtlichen Gründen erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Eignung zum Zweck nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Angaben vor Abgabe der Bestellung sorgfältig – auch hinsichtlich etwaiger tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen – zu prüfen. Resch kann vor Beginn der Fertigung eine endgültige Zeichnung übermitteln, die der Kunde unverzüglich zu prüfen und zu bestätigen hat.
3.3 Änderungs- oder Ergänzungswünsche nach Vertragsschluss kann Resch nach freiem Ermessen annehmen oder ablehnen. Änderungs- und Ergänzungswünsche gelten als angenommen, wenn Resch sie ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) oder konkludent durch eine in diesem Sinne eindeutige Handlung (z.B. Auslieferung der Produkte) bestätigt. Sie gelten als gesondert zu vergütende Mehr- oder Sonderleistungen und führen zu einer angemessenen Verlängerung allenfalls vereinbarter Liefer- und Leistungszeiten.
3.4 Werden während der Laufzeit des Vertrages Änderungen des Vertragsgegenstandes erforderlich, so werden sich die Parteien und über die Änderungen und die entsprechende Anpassung der Preise schriftlich (z.B. per E-Mail) verständigen.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich in Euro und gelten nur für die ausdrücklich schriftlich vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.2 Ist kein Preis vereinbart, so gilt für die vereinbarten Lieferungen und Leistungen sowie für Mehr- oder Sonderleistungen der jeweils gültige Listenpreis von Resch. Gibt es keinen solchen Listenpreis, so gilt der Preis, der für derartige Lieferungen und Leistungen sowie Mehr- oder Sonderleistungen, die in der betreffenden Branche in Italien unter vergleichbaren Umständen erbracht werden, allgemein berechnet wird.
4.3 Auch wenn für die Lieferung eine andere Handelsklausel vereinbart wurde und unbeschadet besonderer Vereinbarungen im Einzelfall, verstehen sich alle Preise EXW (am Sitz von Resch in Italien, 39053 Blumau (BZ), Blumauer Straße 17) Incoterms® 2020, wobei jedoch die Kosten der Verladung auf das Beförderungsmittel zu Lasten von Resch gehen.
4.4 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Falle der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (oder einer ähnlichen Regelung) hat der Kunde Resch alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung dieser Regelung erforderlich oder zweckdienlich sind. Andernfalls hat der Kunde Resch von allen Ansprüchen und Forderungen der Steuerbehörden und Schäden (einschließlich angemessener Anwaltskosten) schadlos zu halten.
4.5 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Herstellungskosten (insbesondere für Material, Löhne oder Energie), so ist Resch berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen. Resch wird dem Kunden eine solche Preisanpassung unverzüglich mitteilen, sobald Resch die Notwendigkeit der Preisanpassung erkannt hat. Übersteigt der angepasste Preis den ursprünglichen Preis um 15%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten; tritt der Kunde zurück, so hat er Resch eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
5. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
5.1 Zahlungen sind in Euro innerhalb der vereinbarten Fristen, ohne jeden Abzug durch Banküberweisung - für Resch spesenfrei – auf das von Resch rechtzeitig bekannt gegebene Bankkonto zu leisten. Als Erfüllungsort für die Zahlungen gilt immer der Sitz von Resch.
5.2 Bei Zahlungsverzug ist Resch berechtigt, (a) Verzugszinsen zu verrechnen und die weiteren Ansprüche aus dem ital. Gesetzesdekretes 231/2002 geltend zu machen, (b) die sofortige Zahlung des gesamten noch offenen Betrages zu verlangen (sog. Terminverlust), (c) die Erfüllung des Vertrages auszusetzen (was den Kunden nicht zur Aussetzung etwaiger weiterer Zahlungsverpflichtungen berechtigt); und/oder (d) den Kunden zur Zahlung binnen 8 Tagen aufzufordern mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Vertrag als aufgehoben gilt. Gilt der Vertrag als aufgehoben, ist Resch berechtigt, alle bis dahin vom Kunden bezahlten Beträge als Vertragsstrafe einzubehalten. Resch behält sich alle weiteren Rechte vor, einschließlich das Recht auf Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens.
5.3 Resch kann die Durchführung des Vertrages aussetzen, wenn die Vermögenslage des Kunden derart geworden ist, dass die Erlangung der Gegenleistung gefährdet erscheint, es sei denn, dass eine geeignete Sicherheit geleistet wird. Resch kann weiters vom Vertrag mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an den Kunden zurücktreten, wenn der Kunde zahlungsunfähig wird, einen Konkursantrag stellt oder über sein Vermögen ein Konkurs-, Ausgleichs-, Sanierungs- oder Zwangsausgleichsverfahren eröffnet wird.
5.4 Der Kunde kann keine Einwendungen erheben, die den Zweck haben, die geschuldete Leistung nicht zu erbringen oder zu verzögern. Der Kunde kann keine Einwände oder Klagen gegen Resch erheben, solange er nicht allen ausgesetzten Zahlungen, einschließlich der Zahlung der Produkte, auf welche sich die Einwendung bezieht, nachgekommen ist.
5.5 Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung behält sich Resch das Eigentum an den Produkten vor, und zwar unabhängig davon, ob die Produkte bereits geliefert oder montiert sind oder ob der Übergang der Gefahr bereits stattgefunden hat.
6. Lieferung, Lieferzeiten
6.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FCA (am Sitz von Resch in Italien, 39053 Blumau (BZ), Blumauer Straße 17) Incoterms® 2020 (zur Preiskalkulation siehe jedoch Ziffer 4.3).
6.2 Resch wird auf Kosten des Kunden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um allfällige Ausfuhrabfertigungsformalitäten erfolgreich durchzuführen und so die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, Freigaben und sonstigen behördlichen Genehmigungen für die Ausfuhr zu erlangen. Resch übernimmt jedoch keine Gewähr für die erfolgreiche Durchführung dieser Formalitäten, insbesondere für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung, wobei Resch jedoch keine Umstände bekannt sind, die dem entgegenstehen. Resch ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die erforderlichen Ausfuhrabfertigungsmodalitäten nicht erfolgreich durchgeführt werden können.
6.3 Resch ist nicht verpflichtet, weitere Pflichten zu erfüllen, die nicht im Vertrag aufgeführt sind. Insbesondere ist Resch nicht verpflichtet, die Vertragsprodukte zu versichern, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Dokumente zu beschaffen (mit Ausnahme derer, auf die in Ziffer 6.2 verwiesen wird), erforderliche Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen oder sonstige Formalitäten einzuholen, für die Verzollung zu sorgen und außerhalb Italiens anfallende Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle und sonstige Lasten zu tragen oder außerhalb Italiens geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften zu beachten.
6.4 Sofern die Parteien nichts anderes ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) vereinbart haben, sind die im Vertrag angegebenen Liefertermine nur Richtwerte und nicht verbindlich, weshalb eine Haftung von Resch für verspätete Lieferung ausgeschlossen ist. Auch bei ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagten Lieferterminen ist die Haftung von Resch für Verspätungen ausgeschlossen, die auf Zufall, höhere Gewalt und nicht von Resch zu vertretende Ereignisse (z.B. vom Kunden oder Dritten zu vertretende Ereignisse) zurückzuführen sind; in diesem Zusammenhang ist dem Kunden bekannt, dass einige der für die Herstellung und den Vertrieb der Produkte verwendeten Rohstoffe von Dritten bezogen werden. In jedem Fall ist die Haftung für Lieferverzögerungen ausgeschlossen, wenn diese auf Änderungswünsche des Kunden zurückzuführen sind. Resch behält sich auch die Möglichkeit von Teillieferungen vor, wobei in diesem Fall die Haftung für Lieferverzug für die noch nicht übergebenen Produkte ausgeschlossen ist.
6.5 Resch wird den Kunden über den genauen Liefertermin benachrichtigen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, die Lieferung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen zu übernehmen. Andernfalls ist Resch berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und dem Kunden zuzüglich einer wöchentlichen Lagerungsgebühr von 0,5% des Preises der betroffenen Produkte in Rechnung zu stellen.
7. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme
7.1 Ist neben der Lieferung der Produkte auch deren Montage ausdrücklich vereinbart, so hat Resch dem Kunden die Montagebereitschaft rechtzeitig anzuzeigen. Der genaue Zeitpunkt des Montagebeginns wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Resch und der Kunde sind verpflichtet, an dieser Festlegung nach besten Kräften konstruktiv mitzuwirken. Die Montage kann ganz oder teilweise durch von Resch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
7.2 Vor Montagebeginn hat der Kunde auf eigene Veranlassung und eigene Kosten alle Beistellungen und Vorbereitungen so rechtzeitig zu treffen und aufrechtzuerhalten, dass die Montage begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. So hat der Kunde z.B. für die Ebnung und Räumung der Anfuhrwege und des Aufstellungs- und Montageplatzes, für ungehinderte Zufahrt und freien Zugang zur Montagestelle, für Parkmöglichkeiten, für geeignete Ablade- und Abstellflächen, für Strom und Wasser sowie für geeignete Hebezeuge zur Montage der einzelnen Maschinenteile (z.B. Stapler, Kran etc.) zu sorgen.
7.3 Die Inbetriebnahme hat unverzüglich nach Beendigung der Montage zu erfolgen. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Inbetriebnahme in Anwesenheit des Produktionspersonals des Kunden oder seiner Beauftragten erfolgen kann. Nach erfolgreicher Inbetriebnahme hat der Kunde unverzüglich gemeinsam mit Resch die Abnahme durchzuführen. Die Abnahme erfolgt förmlich mit Protokoll.
7.4 Verzögern sich die Montage, die Inbetriebnahme oder die Abnahme aus Gründen, die Resch nicht zu vertreten hat (z.B. weil die Beistellungen und Vorbereitungen gemäß Ziffer 7.2 nicht rechtzeitig getroffen oder aufrechterhalten werden), so ist Resch berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten und Mehraufwendungen sowie eine Anpassung des Zeitplanes zu verlangen. Ist die Verzögerung vom Kunden zu vertreten, kann Resch den Kunden schriftlich (z.B. per E-Mail) zur Erfüllung in angemessener Frist mit der Erklärung auffordern, dass der Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist ohne weiteres für aufgehoben gehalten wird. Alle weiteren Rechte (z.B. auf Schadenersatz) bleiben vorbehalten.
7.5 Kann die Montage, die Inbetriebnahme oder die Abnahme aus einem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, nicht durchgeführt oder nicht beendet werden kann, ist Resch berechtigt, die gesamte Leistung gemäß Vertrag abzurechnen. Alle weiteren Rechte (z.B. auf Schadenersatz) bleiben vorbehalten.
7.6 Der Kunde entbindet Resch ausdrücklich von der Haftung für direkte Personen- und/oder Sachschäden, die bei der Durchführung der Montage entstehen, einschließlich der Haftung für Schäden, die von ihren Angestellten und/oder Mitarbeitern verursacht werden. Darüber hinaus befreit der Kunde Resch ausdrücklich von der Haftung für indirekte Schäden, wie z.B. entgangener Gewinn, entgangene Zinsen, Produktionsausfall.
8. Mängel, Untersuchung, Mängelrüge, Rechtsbehelfe
8.1 Die Parteien vereinbaren, dass die Produkte nur dann nicht dem Vertrag entsprechen und damit mangelhaft sind, wenn sie wesentlich von den im Vertrag vereinbarten Spezifikationen abweichen oder sich mangels vereinbarter Spezifikationen nicht für die Zwecke eignen, für die Produkte der gleichen Art in Italien gewöhnlich gebraucht werden (siehe hierzu auch Ziffer 9). Resch gewährleistet nicht, dass die Produkte bestimmte Erwartungen des Kunden erfüllen.
8.2 Jede weitere Gewährleistung ist ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung u.a. auch in folgenden Fällen ausgeschlossen ist: (a) bei Mängeln oder Abweichungen, die auf unsachgemäßen Transport oder Lagerung zurückzuführen sind; (b) bei Mängeln oder Abweichungen, die auf die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung (z.B. unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung) zurückzuführen sind; (c) bei Mängeln oder Abweichungen, die auf eine fehlerhafte Bestätigung oder Angabe technischer Daten (z.B. Maße oder andere Produktionsdaten) durch den Kunde zurückzuführen sind; (d) bei Abnutzung und Verschleiß, die auch bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Verwendung nicht vermeidbar sind, insbesondere bei Verschleißteilen wie Bandsägeblattlaufrollen, Antriebsrädern, Führungsrollen, Bandsägeblättern, Keilriemen, Kupplungen, Motor- und Hydraulikfiltern, Kugel- und Flanschlagern, Führungselementen, Abstreifern (Filz, Nylon, Messing), Zahnrädern und Ketten, Energieketten, Schläuchen, Dichtungen, Reifen und Bremsen und dergleichen; (e) Mängel oder Abweichungen an Produkten, an denen nicht autorisierte Änderungen, Ergänzungen, Reparaturen oder Austauscharbeiten durch nicht autorisierte Dritte vorgenommen wurden.
8.3 Der Kunde hat die Produkte innerhalb von 5 Tagen nach deren Eintreffen am Bestimmungsort oder an einem anderen vereinbarten Ort zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde hat Resch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, nachdem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich (z.B. per E-Mail) jede Vertragswidrigkeit der Produkte unter Angabe der Art der Vertragswidrigkeit anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, Resch die entsprechenden Transportdokumente und alle Beweise und Unterlagen (z.B. Fotos und Videos) zur Verfügung zu stellen, die Resch benötigt, um den behaupteten Mangel aus der Ferne zu untersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
8.4 Resch hat in jedem Fall das Recht, die beanstandeten Produkte an dem Ort zu prüfen, an dem sie sich befinden. Der Kunde verpflichtet sich, die dafür notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten zu tragen. Stellt sich heraus, dass (a) die Produkte tatsächlich nicht vertragsgemäß sind, (b) die Mängel von Resch zu vertreten sind und (c) die Mängel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Resch zurückzuführen sind, erstattet Resch die vom Kunden für Resch eventuell getragenen Reise- und Aufenthaltskosten.
8.5 Resch kann auch die Rücksendung der Produkte an den Sitz von Resch auf Kosten des Kunden verlangen, wobei der Kunde die Produkte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Resch zurücksenden darf. Werden die betreffenden Produkte mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Resch zurückgesandt und stellt sich heraus, dass (a) die Produkte tatsächlich nicht vertragsgemäß sind, (b) die Mängel von Resch zu vertreten sind und (c) die Mängel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Resch zurückzuführen sind, erstattet Resch dem Kunden die angemessenen Kosten für die Rücksendung der betreffenden Produkte. Ist Montage vereinbart und zeigt sich der Mangel erst bei Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme, wird der Mangel im Abnahmeprotokoll beschrieben.
8.6 Soweit ein von Resch zu vertretender Mangel vorliegt, ist Resch unter Ausschluss anderer Ansprüche nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unzumutbar, verweigert Resch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder ist dem Kunden nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen die Duldung weiterer Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche nicht zuzumuten, kann der Kunde unter Ausschluss sonstiger Ansprüche eine angemessene Preisminderung verlangen oder, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, den Vertrag auflösen.
8.7 Mit den in dieser Ziffer 8 genannten Rechtsbehelfen sind die Ansprüche des Kunden wegen nicht vertragsgemäßer Leistung abschließend geregelt. Insbesondere stehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche wegen Mängeln zu, es sei denn, der Mangel beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Resch.
8.8 Resch ist nicht bekannt, dass die Produkte mit Rechten oder Ansprüchen Dritter belastet sind, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen. Resch übernimmt jedoch keine Haftung für etwaige Rechtsmängel und Belastungen der Produkte mit Schutzrechten Dritter.
9. Einhaltung lokaler Anforderungen
9.1 Resch gewährleistet nicht, dass die Produkte den gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen einschließlich Zertifizierungen oder Kennzeichnungen (z.B. zum Schutz von Verbrauchern, Arbeitnehmern oder der Umwelt) außerhalb Italiens („lokale Anforderungen“) entsprechen, und zwar auch dann nicht, wenn der Vertrag die Montage im Bestimmungsland außerhalb Italiens beinhaltet.
9.2 Der Kunde hat auf eigene Gefahr und Kosten sicherzustellen, dass die Produkte allen lokalen Anforderungen entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für alle lokalen Anforderungen, die das anwendbare Recht im Bereich der Arbeitssicherheit, der Gesundheit am Arbeitsplatz, der Produktsicherheit und der Produkthaftung an die Produkte stellen kann (z.B. auch hinsichtlich besonderer Warnhinweise). Ist auch die Montage vereinbart, hat der Kunde für die Sicherheit am Montageort zu sorgen und diesbezüglich alle lokalen Anforderungen einzuhalten und Resch gegebenenfalls rechtzeitig darauf hinzuweisen und aufmerksam zu machen, wobei alle damit verbundenen Mehr- oder Sonderkosten vom Kunden zu tragen sind.
9.3 Nimmt Resch auf Wunsch des Kunden Anpassungen der Produkte gemäß den Anweisungen des Kunden vor, um die Produkte an lokale Anforderungen anzupassen, so erfolgen solche Anpassungen stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Auch in diesen Fällen übernimmt Resch keine Verantwortung und Haftung für die Übereinstimmung der Produkte mit den lokalen Anforderungen, die ausschließlich beim Kunden verbleiben.
9.4 Der Kunde hat Resch schad- und klaglos zu halten, wenn Dritte (z.B. auch Verbraucher oder Behörden) Resch wegen Verletzung lokaler Anforderungen in Anspruch nehmen, und Resch sämtliche Schäden (einschließlich Rechtskosten) zu ersetzen.
10. Höhere Gewalt
10.1 „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das/der Resch daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit Resch nachweist, dass (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt, (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in zumutbarer Weise nicht vorhergesehen werden konnte und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von Resch nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
10.2 Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die folgenden Ereignisse die in Ziffer 10.1(a) und Ziffer 10.1(b) genannten Voraussetzungen für die Annahme von höherer Gewalt erfüllen. Resch hat in diesem Fall nur zu beweisen, dass die Voraussetzung unter Ziffer 10.1(c) tatsächlich erfüllt ist: (a) Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, militärische Mobilmachung; (b) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder andere Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Cyberattacke, Sabotage oder Piraterie; (c) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Ausfuhrbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (d) Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (e) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (f) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (g) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden; (h) Nichtbelieferung, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten.
10.3 Beruft sich Resch mit Erfolg auf diese Ziffer 10, so ist Resch ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Erfüllung unmöglich macht, von der Verpflichtung zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten und von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch Resch verhindert. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich (z.B. per E-Mail) etwas anderes vereinbart ist, kann der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden, wenn die Dauer des Hindernisses 6 Monate überschreitet.
11. Härtefall
11.1 Eine Partei ist verpflichtet, ihre vertraglichen Verpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn die Erfüllung aufgrund von Ereignissen schwieriger geworden ist, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise erwartet werden konnte.
11.2 Weist Resch ungeachtet von Ziffer 11.1 nach, dass (a) die weitere Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aufgrund eines Ereignisses außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle, welches vernünftigerweise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erwartet werden konnte, übermäßig belastend geworden ist, und dass (b) die Partei das Ereignis oder dessen Folgen nicht in zumutbarer Weise hätte vermeiden oder überwinden können, so sind die Parteien verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Geltendmachung dieser Ziffer 11 alternative Vertragsbedingungen auszuhandeln, die eine angemessene Überwindung der Folgen des Ereignisses ermöglichen.
11.3 Findet Ziffer 11.2 Anwendung und können sich die Parteien jedoch nicht auf alternative Vertragsbedingungen gemäß jener Ziffer 11.2 einigen, so ist jede Partei berechtigt, gemäß Ziffer 13 den Richter oder Schiedsrichter zu ersuchen, den Vertrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts anzupassen oder den Vertrag gegebenenfalls aufzulösen.
12. Salvatorische Klausel
12.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig, rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so berührt diese Ungültigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit nicht die übrigen Bestimmungen des Vertrags. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass nichts in diesen AGB so auszulegen ist, dass die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder in anderen gesetzlich nicht zulässigen Fällen ausgeschlossen wird.
12.2 Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die ungültige, rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
13. Rechtswahl, Konfliktlösung
13.1 Für diese AGB und das Rechtsverhältnis der Parteien gilt das Recht der Republik Italien unter Einschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Hat der Kunde seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in der Schweiz oder in Norwegen, so ist Bozen (BZ, Italien) ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus diesen AGB und dem Rechtsverhältnis ergeben oder damit im Zusammenhang stehen („Streitigkeiten“).
13.3 Hat der Kunde hingegen seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in der Schweiz oder in Norwegen, so werden alle Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Camera Arbitrale di Milano unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Mailand. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
Version: 2. März 2023